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Fassungsvergleich zu VerbotsG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verbotsgesetz 1947 (VerbotsG) 1
Art. 1 § 3kneu
in Kraft ab 01.01.2024 · idF BGBl. I Nr. 177/2023 Art. 1 § 3k↗RIS↗
Amts- und Funktionsverlust
§ 3k.
Mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen nach diesem Bundesverfassungsgesetz ist bei einem Beamten der Verlust des Amtes und bei einem Vertragsbediensteten des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses verbunden.