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Fassungsvergleich zu Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge××

Änderungen zwischen den Fassungen

Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (aufgehoben) 1
Art. 1 § 4neu
in Kraft 01.01.1975 – 31.05.1992 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 8/1992 Art. 1 § 4↗RIS↗
§ 4.
Dem Landeshauptmann obliegt ferner die Feststellung, ob ein Flüchtling aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder ob er nach rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Artikel 33 Abs. 2 der Konvention).
Anmerkung
1. Hinsichtlich der Zuständigkeit siehe jedoch Art. II dieses
Gesetzes.
2. Siehe auch
Art. 32 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
BGBl. Nr. 55/1955.