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Fassungsvergleich zu Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer××

Änderungen zwischen den Fassungen

Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer (aufgehoben) 1
Art. 1 § 4neu
in Kraft 01.09.1987 – 31.08.1992 · idF BGBl. Nr. 396/1987 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 507/1992 Art. 1 § 4↗RIS↗
§ 4. Die gleichzeitige Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer und in einem weiteren Lehrberuf (Doppellehre) ist unzulässig.