Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Tschechische R)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Tschechische R) 1
Art. 1 § 4neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 396/1922 Art. 1 § 4↗RIS↗
Artikel 4.
Dem Unternehmen wird von der tschecho-slowakischen Regierung die Verpflichtung auferlegt, nach Erbauung und Inbetriebsetzung der gesamten Anlagen in der Strecke Freistein-Znaim auf Verlangen des Bundesministeriums für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten an niederösterreichische Interessenten loko Staatsgrenze nächst einem der Kraftwerke sechs Millionen Kilowattstunden jährlich zu einem angemessenen Preis (Selbstkosten zuzüglich eines mäßigen Gewinnes) zu liefern.