Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu HVG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heeresversorgungsgesetz (HVG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 4aufgehoben
in Kraft 01.07.2005 – 30.06.2016 · idF BGBl. I Nr. 90/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015 Art. 1 § 4↗RIS↗
Abschnitt II.
Gegenstand der Versorgung.
§ 4.
(1) Im Falle einer Dienstbeschädigung hat der Beschädigte Anspruch auf:
1. Rehabilitation
a) Heilfürsorge;
b) orthopädische Versorgung;
c) berufliche und soziale Maßnahmen.
2. Beschädigtenrente, Erhöhungsbetrag, Familienzuschläge, Schwerstbeschädigtenzulage, Pflegezulage, Blindenzulage, Blindenführzulage, Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung, Kleider- und Wäschepauschale.
(2) Die Hinterbliebenen nach einer im Sinne des § 1 geschädigten Person haben Anspruch auf:
1. Sterbegeld;
2. Gebührnisse für das Sterbevierteljahr;
3. Hinterbliebenenrente (Witwenrente, Zusatzrente und Zulage zur Witwenrente, Waisenrente, Zusatzrente zur Waisenrente, Elternrente und Zusatzrente zur Elternrente);
4. Zuschuß zu den Kosten für Diätverpflegung;
5. krankenversicherungsrechtlichen Schutz.
(3) Empfänger einer Beschädigtenrente, deren Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH gemindert ist, oder einer Witwenrente nach diesem Bundesgesetz sind gemäß § 29 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, bei der Vergabe von Tabaktrafiken bevorzugt zu berücksichtigen.
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990; Art. VI, BGBl. Nr. 614/1987
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
Schlagworte
Kleiderpauschale