Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 4aufgehoben
§ 4. (1) In den in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz fallenden Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung vorzugehen.
(2) In den Angelegenheiten des Pflanzenschutzes mit Ausnahme der phytosanitären Grenzkontrolle hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz vorzugehen.
(3) Soweit Angelegenheiten des Veterinärwesens Belange der tierischen Produktion, des Waren- und Viehverkehrs mit dem Ausland, des Ernährungswesens oder der landwirtschaftlichen Marktordnung berühren, hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft vorzugehen.