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Fassungsvergleich zu Modellversuch eines gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes (Bund – Salzburg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Modellversuch eines gemeinsamen Hubschrauber-Rettungsdienstes (Bund – Salzburg) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 4aufgehoben
in Kraft 20.01.1984 – 20.01.1987 · idF BGBl. Nr. 21/1984 Art. 1 § 4↗RIS↗
Aufgaben des Bundes
§ 4.
Der Bund verpflichtet sich,
1. die Flugeinsatzstelle Salzburg des Bundesministeriums für Inneres zur Erfassung der Anforderungen für Aufgaben gem. § 2 Z 4, zur Disposition des Hubschraubereinsatzes für diese und zur Koordinierung mit den Sicherheitsdienststellen beizustellen;
2. auf dem Flughafen Salzburg einen Rettungs-Hubschrauber bereitzustellen, diesen zu warten, alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen und während der Wartung für Ersatz zu sorgen;
3. den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu die Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;
4. Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und den technischen Betrieb zu führen, diese EDV-unterstützt auszuwerten, die Betriebskosten zu ermitteln und nach Kostenträgern aufzuschlüsseln;
5. Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben gem. § 2 Z 4, insbesondere für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen, nach Bedarf beizustellen.