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Fassungsvergleich zu Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Steiermark)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Steiermark) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 4aufgehoben
in Kraft 26.07.1985 – 17.02.2012 · idF BGBl. Nr. 301/1985 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2011 Art. 1 § 4↗RIS↗
Pflichten des Bundes
§ 4.
Der Bund verpflichtet sich,
1. eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums für Inneres beizustellen, die die Anforderungen für Aufgaben gemäß § 2 Z 3 zu erfassen, den Hubschraubereinsatz zu organisieren und mit den Sicherheitsdienststellen zu koordinieren hat;
2. einen Rettungshubschrauber im Raume Graz und einen Rettungshubschrauber im Raume Aigen/Ennstal bereitzustellen, diese zu warten, alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen und während der Wartung für Ersatz zu sorgen;
3. den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu die Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;
4. Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und den technischen Betrieb zu führen, diese automationsunterstützt auszuwerten, die Betriebskosten zu ermitteln und mit den Kostenträgern zu verrechnen;
5. Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben gemäß § 2 Z 3, insbesondere für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen, nach Bedarf beizustellen.