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Fassungsvergleich zu Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder) 1
Art. 1 § 4neu
in Kraft ab 17.10.1985 · idF BGBl. Nr. 408/1985 Art. 1 § 4↗RIS↗
Übermittlung aggregierter Daten
§ 4.
Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen und aggregierte Daten in anderer Form zur Verfügung zu stellen.