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Fassungsvergleich zu Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Vorarlberg)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Vorarlberg) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 4aufgehoben
in Kraft 08.08.1986 – 16.02.2012 · idF BGBl. Nr. 428/1986 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2011 Art. 1 § 4↗RIS↗
Pflichten des Bundes
§ 4.
Der Bund verpflichtet sich,
1. eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums für Inneres beizustellen und zu betreiben, die den Hubschraubereinsatz zu organisieren und die Anforderungen für Aufgaben gemäß § 2 Z 4 zu erfassen hat;
2. einen für Rettungsflüge geeigneten Hubschrauber bereitzustellen, diesen zu warten, alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen und während der Wartung für Ersatz zu sorgen;
3. den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu Beamte des Bundesministeriums für Inneres als Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;
4. Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und den technischen Betrieb zu führen, diese automationsunterstützt auszuwerten, die Betriebskosten zu ermitteln und mit den Kostenträgern zu verrechnen;
5. Flugbeobachter und Flugretter, insbesondere für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen, nach Bedarf beizustellen.