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Fassungsvergleich zu Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Wien)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Gemeinsamer Hubschrauberdienst (Bund – Wien) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 4aufgehoben
in Kraft 03.03.1990 – 11.02.2012 · idF BGBl. Nr. 106/1990 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2011 Art. 1 § 4↗RIS↗
Pflichten des Bundes
§ 4.
Der Bund verpflichtet sich,
1. einen bei der Flugeinsatzstelle Wien des Bundesministeriums für Inneres für Flüge zur Unterstützung von Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen stationierten Hubschrauber, der als Rettungshubschrauber ausgestattet ist, für Einsätze nach § 2 Z 1 und 2 zu verwenden;
2. einen Hubschrauber erforderlichenfalls auch für Flüge für Zwecke des Zivilschutzes und der Katastrophenhilfe einzusetzen;
3. den Hubschraubereinsatz zu organisieren, die Anforderungen für Aufgaben gemäß § 2 Z 2 bis 4 zu erfassen, den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu Beamte des Bundesministeriums für Inneres als Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen und alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen;
4. Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und den technischen Betrieb zu führen, diese automationsunterstützt auszuwerten, die Betriebskosten zu ermitteln und mit den Kostenträgern zu verrechnen;
5. Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben gemäß § 2 Z 4, insbesondere für schwierige Hilfeleistungen und Bergungen, nach Bedarf beizustellen.