Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 4aufgehoben
Regel 4
Nationale Behörde
(1) Das Gesuch um internationale Registrierung ist durch Vermittlung der nationalen Behörde des Ursprungslandes und das Gesuch um Eintragung einer Änderung durch Vermittlung der nationalen Behörde des Landes des Inhabers an das Internationale Büro zu übersenden.
(2) Der sich auf das Gesuch beziehende Schriftwechsel wird vom Internationalen Büro mit der nationalen Behörde geführt, der die Beantwortung obliegt.
(3) Die erforderlichen Gebühren sind unmittelbar von den Beteiligten zu entrichten, sofern nicht das nationale Recht die Zahlung durch Vermittlung der nationalen Behörde vorschreibt oder zuläßt; entrichten die Beteiligten die erforderlichen Gebühren unmittelbar, so führt das Internationale Büro den die Gebührenzahlung betreffenden Schriftwechsel unmittelbar mit ihnen.
(4) Wird durch diese Ausführungsordnung die Unterschrift der nationalen Behörde vorgeschrieben, so kann statt dessen ein Faksimile oder ein amtliches Siegel angebracht werden.
(5) Jede Sendung, die mehrere Schriftstücke enthält, hat ein Verzeichnis der einzelnen Schriftstücke zu enthalten.