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Fassungsvergleich zu Sprengelverordnung für den Strafvollzug××

Änderungen zwischen den Fassungen

Sprengelverordnung für den Strafvollzug (aufgehoben) 1
Art. 1 § 4aufgehoben
in Kraft 01.06.1989 – 31.03.1997 · idF BGBl. Nr. 236/1989 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 74/1997 Art. 1 § 4↗RIS↗
Einleitung eines Strafvollzuges, für dessen Durchführung die
Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses zuständig ist
§ 4. Ist nach § 3 und der Anlage zu dieser Verordnung der Strafvollzug in der Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses durchzuführen, so ist der Vollzug in jenem gerichtlichen Gefangenenhaus einzuleiten, zu dem die Außenstelle gehört.