Einleitung eines Strafvollzuges, für dessen Durchführung die
Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses zuständig ist
§ 4. Ist nach § 3 und der Anlage zu dieser Verordnung der Strafvollzug in der Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses durchzuführen, so ist der Vollzug in jenem gerichtlichen Gefangenenhaus einzuleiten, zu dem die Außenstelle gehört.