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Fassungsvergleich zu Goldklauselverordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Goldklauselverordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 4aufgehoben
in Kraft 25.03.1933 – 31.12.1998 · idF BGBl. Nr. 73/1933 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 125/1998 Art. 1 § 4↗RIS↗
§ 4. Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die von der Republik Österreich übernommenen auf Gold oder fremde Währungen lautenden Vorkriegsschulden des alten österreichischen und ungarischen Staates, bezüglich deren eine gesonderte Regelung vorbehalten wird.