Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 4aufgehoben
Besondere Meldevorschriften
§ 4. (1) Soweit ein Kredit oder Kreditrahmen mehreren Kreditnehmern, unabhängig davon, ob sie zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, gemeinsam zur beliebigen Ausnützung eingeräumt wird (Solidarkreditrahmen), sind diese als eigene Kreditnehmergruppe zu melden, für die eine Umfangsmeldung zu erstatten ist. Die Umfangsmeldung hat die Stammdaten dieser Kreditnehmer gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 zu enthalten.
(2) Soweit mehreren Kreditnehmern Kredite oder Kreditrahmen so eingeräumt werden, daß sie wechselseitig im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dafür haften, sind sie als eigene Kreditnehmergruppe zu melden, für die eine Umfangsmeldung gemäß Abs. 1 zu erstatten ist. Dies gilt bei Vorliegen dieser Voraussetzungen auch für Arbeitsgemeinschaften.
(3) In den Umfangsmeldungen gemäß Abs. 1 und 2 ist auch anzugeben, ob die Kreditnehmergruppe erstmals gemeldet wird oder ob sich der Umfang der Gruppe geändert hat.
(4) Firmenänderungen sind unter Angabe der Stammdaten gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und 2 bekanntzugeben.