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Fassungsvergleich zu Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern××

Änderungen zwischen den Fassungen

Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern (aufgehoben) 1
Art. 1 § 4aufgehoben
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 882/1993 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 279/1995 Art. 1 § 4↗RIS↗
Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen,
Belegnachweis
§ 4. (1) Ist bei den in § 1 Abs. 1 genannten Unternehmern die Besteuerung nach den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1972 durchzuführen, so sind hiebei die Vorsteuerbeträge nicht zu berücksichtigen, die nach § 1 Abs. 1 erstattet worden sind.
(2) Die abziehbaren Vorsteuerbeträge sind in den Fällen des Abs. 1 durch Vorlage der Rechnungen und zollamtlichen Belege (Einfuhrumsatzsteuer) im Original nachzuweisen.