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Fassungsvergleich zu Übertragung des Dorotheums in das Eigentum der ÖIAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übertragung des Dorotheums in das Eigentum der ÖIAG (aufgehoben) 1
Art. 1 § 4aufgehoben
in Kraft 01.05.1998 – 16.05.2000 · idF BGBl. I Nr. 65/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 24/2000 Art. 1 § 4↗RIS↗
§ 4. Die Vorgänge zwischen dem Bund und der ÖIAG auf Grund dieses Artikels sind von den bundesgesetzlichen Gebühren und Abgaben befreit.