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Fassungsvergleich zu Pornographiegesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Pornographiegesetz 1
Art. 1 § 4neu
in Kraft ab 14.05.1950 · idF BGBl. Nr. 97/1950 Art. 1 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Ist die Verfolgung einer bestimmten Person nicht durchführbar oder ihre Verurteilung aus einem Grunde, der die Bestrafung ausschließt, nicht möglich, so ist, wenn der öffentliche Ankläger dies beantragt, im selbständigen Verfahren auf Verfall (§ 3) zu erkennen.
(2) Das Gericht entscheidet nach mündlicher Verhandlung durch Urteil. Die Bestimmungen der Strafprozeßordnung über die Hauptverhandlung, über das auf Grund der Hauptverhandlung gefällte Urteil und dessen Anfechtung sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ergeben sich die Voraussetzungen für das selbständige Verfahren in der Hauptverhandlung über eine Anklage, so kann über den Antrag auf Verfall oder Unbrauchbarmachung in dem freisprechenden Erkenntnis oder, wenn es zu einem Urteil in der Hauptsache nicht kommt, in einem besonderen Urteil erkannt werden.
Anmerkung
siehe dazu §§ 20 und 27 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, und § 33 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981