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Fassungsvergleich zu EFG 1969××

Änderungen zwischen den Fassungen

Elektrizitätsförderungsgesetz 1969 (EFG 1969) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 4aufgehoben
in Kraft 13.01.1970 – 31.12.2018 · idF BGBl. Nr. 19/1970 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 1 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Für die Kalenderjahre 1970 bis einschließlich 1979 ermäßigt sich die Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital für den der Stromabgabe an Dritte dienenden Teil des Vermögens auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
(2) Für die Kalenderjahre 1970 bis 1979 sind bei Ermittlung des für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag maßgeblichen Steuermeßbetrages die Hinzurechnungen gemäß § 7 Z 1 des Gewerbesteuergesetzes 1953, BGBl. Nr. 2/1954, in der geltenden Fassung (Dauerschuldzinsen) nur mit ihrem halben Wert anzusetzen.
(3) Die Begünstigungen nach Abs. 1 und 2 gelten nur für die im § 1 Abs. 1 genannten Unternehmungen.