Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker××

Änderungen zwischen den Fassungen

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Kontaktlinsenoptiker (aufgehoben) 1
Art. 1 § 4aufgehoben
in Kraft 01.01.1977 – 04.03.2004 · idF BGBl. Nr. 675/1976 Art. 1 § 4↗RIS↗
Prüfungstermin
§ 4.
Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen, daß diese Termine spätestens drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlautbart werden.
Schlagworte
Handelskammer