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Norm
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
Fassungen
Art. 1 § 4 Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
BGBl
Art. 1 § 4 Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
Judikatur
Art. 1 § 4 Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
Art. 1 § 4 Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
Fassungsvergleich zu
Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer
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Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer (aufgehoben)
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 1 § 4
aufgehoben
in Kraft 01.09.1987 – 31.08.1992 · idF
BGBl. Nr. 396/1987
· aufgehoben durch
BGBl. Nr. 507/1992
Art. 1 § 4↗
RIS↗
§ 4. Die gleichzeitige Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer und in einem weiteren Lehrberuf (Doppellehre) ist unzulässig.