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Fassungsvergleich zu Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Organisationsprivatisierung; Österreichische Donau-Betriebs-AG (aufgehoben) 1
Art. 1 § 4aufgehoben
in Kraft 11.01.1992 – 31.12.2004 · idF BGBl. Nr. 11/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 177/2004 Art. 1 § 4↗RIS↗
§ 4. (1) Die Wasserstraßendirektion hat weiters für die Vorbereitung und Durchführung von vorbeugenden und abwehrenden Maßnahmen zur unschädlichen Abfuhr von Hochwasser und Verhütung von Schäden durch Hochwasser im Bereich der im § 3 Z 2 angeführten Gewässer, mit Ausnahme der Errichtung von Hochwasserrückhalteanlagen an der Donau, zu sorgen.
(2) Für diese und vergleichbare Aufgaben hat sie mit den betroffenen Behörden sowie den regionalen und überregionalen Organisationen, die üblicherweise im Katastrophenfall tätig werden, das Einvernehmen herzustellen.
(3) Die Bestimmungen des Militärleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 471/1968 in der derzeit geltenden Fassung, sind für die Anforderungen von Leistungen im Katastrophenfall sinngemäß anzuwenden; Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Wasserstraßendirektion.
(4) Für die sich aus dem Katastropheneinsatzplan ergebende Vorhaltenotwendigkeit an Gerät und Material sind insbesondere durch vertragliche Regelungen, vor allem mit den im Abs. 2 genannten Organisationen sowie mit Rechtsträgern des privaten Rechtes, entsprechende Vorkehrungen zu treffen.