Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu BIG-Gesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

BIG-Gesetz 1
Art. 1 § 4aufgehoben
in Kraft 18.07.1992 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 419/1992 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 141/2000 Art. 1 § 4↗RIS↗
§ 4. Der Erwerb von Gesellschaftsrechten anläßlich der Gründung der Bundesimmobiliengesellschaft mbH, der Gründung von Gesellschaften, die im unmittelbaren oder mittelbaren Alleineigentum der Bundesimmobiliengesellschaft mbH stehen, die Einbringung von Grundstücken im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes, die im Eigentum des Bundes stehen, in diese Gesellschaften und entgeltlicher Erwerb solcher Grundstücke durch diese Gesellschaften sowie Vorgänge gemäß § 3 Abs. 1 sind von der Gesellschaftsteuer, der Grunderwerbsteuer und den Stempel- und Rechtsgebühren sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. Die bundeseigenen Liegenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 gelten für Zwecke des § 8 Z 1 Gewerbesteuergesetz als eigener Grundbesitz. Die rechtsgeschäftliche Festlegung der Mietverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2 ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.