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Fassungsvergleich zu Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Heimarbeitskommissions-Rahmengeschäftsordnung (aufgehoben) 1
Art. 1 § 4aufgehoben
in Kraft 10.10.1954 – 31.07.2009 · idF BGBl. Nr. 223/1954 Art. 1 § 4↗RIS↗
Enthebung von Mitgliedern.
§ 4.
Werden dem Vorsitzenden der Heimarbeitskommission Umstände bekannt, welche die Enthebung eines Mitgliedes rechtfertigen oder erforderlich machen (§ 31 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes), hat er dies dem Bundesministerium für soziale Verwaltung zur weiteren Veranlassung unverzüglich bekanntzugeben.