Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 4aufgehoben
Enthebung von Mitgliedern.
§ 4.
Werden dem Vorsitzenden der Heimarbeitskommission Umstände bekannt, welche die Enthebung eines Mitgliedes rechtfertigen oder erforderlich machen (§ 31 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes), hat er dies dem Bundesministerium für soziale Verwaltung zur weiteren Veranlassung unverzüglich bekanntzugeben.