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Fassungsvergleich zu LFBAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 4aufgehoben
in Kraft 01.08.2013 – 18.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 157/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024 Art. 1 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Die Berufsausbildung der in den im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung
1. zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin
2. zum Meister, zur Meisterin.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2013