Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 4aufgehoben
§ 4.
(1) Die Berufsausbildung der in den im § 3 Abs. 2 genannten Lehrberufe gliedert sich in die Ausbildung
1. zum Facharbeiter, zur Facharbeiterin
2. zum Meister, zur Meisterin.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz personen- oder funktionsbezogene Bezeichnungen noch nicht geschlechtsneutral formuliert sind, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Anmerkung