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Fassungsvergleich zu Islamgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Islamgesetz (aufgehoben) 1
Art. 1 § 4aufgehoben
in Kraft 10.08.1912 – 30.03.2015 · idF RGBl. Nr. 159/1912 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2015 Art. 1 § 4↗RIS↗
§ 4.
Ein Religionsdiener, welcher verbrecherischer oder solcher strafbaren Handlungen schuldig erkannt worden ist, die aus Gewinnsucht entstehen, gegen die Sittlichkeit verstoßen oder zu öffentlichem Ärgernis gereichen, oder dessen Verhalten die öffentliche Ordnung zu gefährden droht, ist von seinem Amt zu entfernen.