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Fassungsvergleich zu Konkordat (Heiliger Stuhl)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konkordat (Heiliger Stuhl) 1
Art. 1 § 4neu
in Kraft ab 01.05.1934 · idF BGBl. II Nr. 2/1934 Art. 1 § 4↗RIS↗
§ 4.
Der Heilige Stuhl genießt im Verkehr und in der Korrespondenz mit den Bischöfen, dem Klerus und den übrigen Angehörigen der katholischen Kirche in Österreich volle Freiheit ohne jede Einflußnahme der Bundesregierung. Dasselbe gilt für den Verkehr und die Korrespondenz der Bischöfe und Diözesanbehörden mit dem Klerus und den Gläubigen.