Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 4neu
Übertritt von der Schule eines Landes in die Schule eines anderen Landes
§ 4.
Die in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule eines Landes zurückgelegte Schulzeit ist für die Erfüllung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulpflicht in einem anderen Bundesland anzurechnen.