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Fassungsvergleich zu Schulzeitverordnung für Akademien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schulzeitverordnung für Akademien (aufgehoben) 1
Art. 1 § 4aufgehoben
in Kraft 08.04.1977 – 30.09.2007 · idF BGBl. Nr. 142/1977 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006 Art. 1 § 4↗RIS↗
§ 4. (1) Eine Unterrichtsstunde hat 45 Minuten zu dauern; im Falle der Teilnahme am Unterricht in einer Übungsschule oder Besuchsschule, deren Unterrichtsstunden 50 Minuten dauern, hat die Unterrichtsstunde 50 Minuten zu dauern.
(2) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind Pausen in der Dauer von mindestens 5 und höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordert, können höchstens drei Unterrichtsstunden ohne Pause aneinander anschließen; die Dauer der hierauf folgenden Pause hat mindestens 10 Minuten zu betragen.
(3) An den Akademien für Sozialarbeit tritt bei der Durchführung von Pflichtpraktika an die Stelle der Unterrichtsstunde die Arbeitsstunde in der Dauer von 60 Minuten. Die Zahl der Arbeitsstunden an einem Tag darf neun nicht überschreiten. Die Gesamtzeit von neun vollen Stunden darf auch dann nicht überschritten werden, wenn auf einen Tag neben Arbeitsstunden auch Unterrichtsstunden entfallen. Eine ausreichende Mittagspause ist vorzusehen. Wenn es die Art des Pflichtpraktikums erfordert, kann es auch an einem nach § 2 Abs. 4 schulfreien Tag stattfinden.