Änderungen zwischen den Fassungen
Kulturgut, dessen Aufbewahrung im Inland nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 4aufgehoben
§ 4.
(1) Als Wert im Sinne dieser Verordnung gilt stets der im Inland voraussichtlich erzielbare höchste Verkaufspreis an Letztkäufer (Verkehrswert einschließlich Umsatzsteuer) (§ 2 Abs. 6 AusfVKG), und zwar unabhängig von einem allfälligen konkreten Rechtsgeschäft oder der Höhe eines allfälligen Rechnungsbetrages.
(2) Soweit gemäß § 2 Abs. 1 lit. a die Feststellungen dieser Verordnung Teile eines größeren Kulturguts oder Teile einer Mehrheit von Kulturgut überhaupt betreffen können, beziehen sich die Wertgrenzen im Anhang auf den Wert der Gesamtheit und nicht eines einzelnen Teiles.