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Fassungsvergleich zu Landwirtschaftliches Siedlungs-Grundsatzgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landwirtschaftliches Siedlungs-Grundsatzgesetz (aufgehoben) 1
Art. 1 § 4aufgehoben
in Kraft 08.03.1967 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 79/1967 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 4↗RIS↗
§ 4.
(1) Die Behörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten geeinigt haben und diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) entspricht, hat die Behörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.
(2) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, diese der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 entsprechen und einen der im § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Behörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 1) mit Bescheid festzustellen.
(3) Von den stattgebenden oder ablehnenden Bescheiden gemäß Abs. 1 und 2 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt zu verständigen.