Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Stadterneuerungsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Stadterneuerungsgesetz 1
Art. 1 § 4neu
in Kraft ab 29.05.1974 · idF BGBl. Nr. 287/1974 Art. 1 § 4↗RIS↗
§ 4.
Grundstücke dürfen nur in einem solchen Ausmaß in Anspruch genommen werden, als es nötig ist, um den im § 1 angeführten Zweck zu erreichen.