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Fassungsvergleich zu FEKV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Funkanlagen und Endgeräte-Kennzeichnungsverordnung (FEKV) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 4aufgehoben
in Kraft 20.03.1998 – 31.12.2018 · idF BGBl. II Nr. 87/1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018 Art. 1 § 4↗RIS↗
§ 4.
Die Kennzeichnung von Funkanlagen gemäß § 3 der Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung, BGBl. II Nr. 86/1998, besteht in der Zeichenfolge „CEPT x y“ oder „R zzzz x“, wobei an der Stelle des „x“ eine Abkürzung für die Art der Funkanlage, an der Stelle des „y“ das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz“ die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.