Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 4aufgehoben
§ 4.
Die Kennzeichnung von Funkanlagen gemäß § 3 der Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung, BGBl. II Nr. 86/1998, besteht in der Zeichenfolge „CEPT x y“ oder „R zzzz x“, wobei an der Stelle des „x“ eine Abkürzung für die Art der Funkanlage, an der Stelle des „y“ das internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates, in dem die Funkanlage zugelassen wurde, und an der Stelle der „zzzz“ die Codenummer der Konformitätsbewertungsstelle, von der die Funkanlage zugelassen wurde, steht.