Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Binnenschifffahrtsfondsgesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Binnenschifffahrtsfondsgesetz 1
Art. 1 § 4neu
in Kraft ab 29.04.1999 · idF BGBl. I Nr. 69/2000 Art. 1 § 4↗RIS↗
Gebühren- und Abgabenbefreiung
§ 4.
Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und sonstigen Gebühren sowie den Verwaltungsabgaben befreit.
Schlagworte
Gebührenbefreiung, Stempelgebühr