Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 4neu
Gebühren- und Abgabenbefreiung
§ 4.
Der Fonds ist abgabenrechtlich wie eine Körperschaft öffentlichen Rechts zu behandeln. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und sonstigen Gebühren sowie den Verwaltungsabgaben befreit.
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