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Fassungsvergleich zu Eurogesetz××

Änderungen zwischen den Fassungen

Eurogesetz 1
Art. 1 § 4neu
in Kraft ab 01.01.2002 · idF BGBl. I Nr. 72/2000 Art. 1 § 4↗RIS↗
§ 4.
Bücher und Aufzeichnungen, die nach handelsrechtlichen, abgabenrechtlichen oder sonstigen Rechtsvorschriften zu führen sind, sind für Zeiträume ab dem 1. Jänner 2002 in Euro zu führen.