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Fassungsvergleich zu Archiv-Verordnung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Archiv-Verordnung 1
Art. 1 § 4neu
in Kraft ab 20.04.2002 · idF BGBl. II Nr. 164/2002 Art. 1 § 4↗RIS↗
Skartierung
§ 4.
Akten und Aktenteile, die gemäß § 2 Abs. 1 auszusondern sind und nicht von den Archiven übernommen oder von diesen nicht mehr als Archivgut gewertet werden, sind zu vernichten (§ 5 Abs. 7 Bundesarchivgesetz).