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Fassungsvergleich zu BSpV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Bergbau-Sprengverordnung (BSpV) 1
Art. 1 § 4neu
in Kraft ab 01.04.2009 · idF BGBl. II Nr. 60/2009 Art. 1 § 4↗RIS↗
Begriffsbestimmungen
§ 4.
In dieser Verordnung verwendete Begriffe haben folgende Bedeutung:
1. Maximale Schwinggeschwindigkeit (vi): der größte durch geeignete Messgeräte (§ 9 Abs. 2) gemessene Wert einer der drei Einzelkomponenten x (horizontal), y (transversal) und z (vertikal).
2. Anhaltswert für die maximale Schwinggeschwindigkeit: ein unter Einbeziehung der begleitenden Frequenz festgelegter Wert, bei dessen Einhaltung ein Schaden an Gebäuden nicht zu erwarten ist.