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Fassungsvergleich zu AbglufBG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (AbglufBG) 1
Art. 1 § 4neu
in Kraft ab 01.01.1960 · idF BGBl. Nr. 166/1960 Art. 1 § 4↗RIS↗
§ 4. Abgabeschuldner.
Abgabeschuldner ist derjenige, der für den im § 1 bezeichneten Abgabegegenstand gemäß § 9 des Grundsteuergesetzes 1955 Schuldner der Grundsteuer ist. Für Grundbesitz, den der Abgabeschuldner nicht selbst bewirtschaftet, kann der Abgabeschuldner von demjenigen, der den Grundbesitz bewirtschaftet, die Rückerstattung der Abgabe verlangen.