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Fassungsvergleich zu DV-StAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV (DV-StAG) 1
Art. 1 § 40geändertText, Z 1, Z 2, Z 4, Z 5
in Kraft 01.07.1986 – 30.09.2001 · idF BGBl. Nr. 338/1986 · danach: BGBl. II Nr. 331/2001 Art. 1 § 40↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2001 · idF BGBl. II Nr. 331/2001 Art. 1 § 40↗RIS↗
Ausstattung des Amtskleides
§ 40. Das Amtskleid der Staatsanwälte ist nach folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich im kragenartigen Besatz des Talars und im Barett unterscheiden:
1. für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe Gehaltsgruppen I und St 1 mit Ausnahme der Leiter der Staatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem an beiden Rändern mit hellrotem Samt passepoilierten 6 cm breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem oben mit hellrotem Samt passepoilierten 3 cm breiten schwarzen Samtstreifen;
2. für die Leiter der Staatsanwaltschaften und die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe Gehaltsgruppen II und St 2 mit Ausnahme der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt; der am oberen Rand mit hellrotem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;
3. für die Leiter der Oberstaatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt, der untere Rand mit hellrotem Samt passepoiliert; der am oberen Rand mit hellrotem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;
4. für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe III St 3: kragenartiger Besatz aus hellrotem Samt; Barettrand aus hellrotem Samt;
5. für den Leiter der Generalprokuratur: kragenartiger Besatz aus hellrotem Samt mit einer 6 cm breiten Hermelinverbrämung Verbrämung aus weißem Kaninpelz mit schwarzen Einsätzen; Barettrand aus hellrotem Samt.