Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 40aufgehoben
§ 40. Ruhen der Befugnis.
(1) Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann die vorläufige Einstellung der Berufsausübung eines Wirtschaftstreuhänders auf beschränkte Zeit (Suspendierung) verfügen:
a) im Falle des Verlustes der Eigenberechtigung des Wirtschaftstreuhänders für so lange, als diese nicht wieder hergestellt ist;
b) im Falle der rechtskräftigen Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens gegen eine der im § 2 genannten Personen (Gesellschaften);
c) wenn ein auf Konkurseröffnung gestellter Antrag mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde;
d) auf Antrag des Vorsitzenden des ehrengerichtlichen Disziplinarausschusses im Falle des § 52 Abs. 4;
e) im Falle der schuldhaften Unterlassung der Berufshaftpflichtversicherung.
(2) Der Beschluß des Vorstandes der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, mit dem eine Suspendierung ausgesprochen wird, ist schriftlich auszufertigen und dem Mitglied zu eigenen Handen oder zu Handen des gesetzlichen Vertreters zuzustellen. Mit der Zustellung des Beschlusses tritt Ruhen der Berufsbefugnis ein.
(3) Die Suspendierung oder deren Aufhebung sind den Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau, für Finanzen und für Justiz unverzüglich anzuzeigen und auf Kosten des Betroffenen im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sowie im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.
(4) Übt der Wirtschaftstreuhänder trotz Suspendierung seine Befugnis gleichwohl aus, so ist das ehrengerichtliche Verfahren einzuleiten.
(5) Wirtschaftstreuhänder können auf die Ausübung der Berufsbefugnis vorübergehend mit der Rechtsfolge verzichten, daß hiedurch Ruhen der Berufsbefugnis eintritt. Der vorübergehende Verzicht sowie die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit sind der Kammer unverzüglich anzuzeigen, die hievon die Bundesministerien für Handel und Wiederaufbau, für Finanzen und für Justiz zu verständigen hat. Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Während des Ruhens der Berufsbefugnis sind die Bestimmungen der §§ 16 bis 18 und 34 nicht anzuwenden. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 gelten sinngemäß.