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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 40aufgehoben
in Kraft 15.11.2012 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 98/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 40↗RIS↗
2c. Überlassung von Dienstnehmern
Allgemeines
§ 40.
(Grundsatzbestimmung) (1) Dienstnehmer dürfen nicht ohne ihre ausdrückliche Zustimmung überlassen werden.
(2) Die Überlassung von Dienstnehmern in Betriebe, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten.
(3) Ansprüche, die dem überlassenen Dienstnehmer nach diesem Abschnitt oder nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
(4) Vereinbarungen zwischen dem Überlasser und dem Beschäftiger, die der Umgehung gesetzlicher Bestimmungen zum Schutz der Dienstnehmer dienen, sind verboten.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012