Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 40aufgehoben
in Kraft 01.01.1994 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 903/1993 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 40↗RIS↗
Widerruf von Parteierklärungen.
§ 40.
(1) Erklärungen, welche im Laufe des Verfahrens vor oder gegenüber der Behörde abgegeben wurden, dürfen nur mit Zustimmung der Behörde widerrufen werden.
(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung der Arbeiten zu besorgen ist.
(3) (Gegenstandslos, B-VG. in der Fassung von 1929, Art. 12 Abs. 2 und Agrarbehördengesetz 1950, BGBl. Nr. 1/1951, § 7.)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 903/1993