Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 40eaufgehoben
Informationspflicht
§ 40e.
Soweit die Überlassung nicht unter eine Ausnahme durch Kollektivvertrag nach § 40c Abs. 6 fällt, hat der Überlasser den Dienstnehmer über den im Beschäftigerbetrieb anzuwendenden Kollektivvertrag und die Einstufung in denselben sowie den Grundgehalt oder -lohn zu informieren.
Anmerkung
Schlagworte