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Fassungsvergleich zu LAG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Landarbeitsgesetz 1984 (LAG) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 40iaufgehoben
in Kraft 15.11.2012 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 98/2012 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 40i↗RIS↗
Zuständigkeit und Verfahren
§ 40i.
(1) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung der grenzüberschreitenden Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Österreich gemäß § 40a Abs. 2 ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
(2) Über diese Anträge sowie über den Widerruf der Bewilligung und über die Untersagung der Überlassung von Dienstnehmern entscheidet die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen und der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer sowie im Falle der Untersagung der Überlassung von Dienstnehmern überdies der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
Schlagworte
Landwirtschaftsinspektion