Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 41neu
in Kraft 20.05.1951 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 103/1951 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 41↗RIS↗
Bindung der Rechtsnachfolger.
§ 41.
Die während des Verfahrens durch Bescheide der Behörde oder durch die vor der Behörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegebenen Erklärungen der Beteiligten geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.