Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 41neu
Bindung der Rechtsnachfolger.
§ 41.
Die während des Verfahrens durch Bescheide der Behörde oder durch die vor der Behörde schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgegebenen Erklärungen der Beteiligten geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.