Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 41neu
§ 41.
(1) Die Waisenrente beträgt für einfach verwaiste Waisen 20 v. H., für Doppelwaisen 30 v. H. der Bemessungsgrundlage.
(2) Zur Waisenrente gebührt eine Zusatzrente. Die Zusatzrente ist in dem Ausmaß zu leisten, als die Waisenrente nach Abs. 1 jeweils den Rentenbetrag nicht erreicht, der Waisen mit einem Anspruch auf erhöhte Waisenrente gemäß § 42 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebührt.
(3) Beim Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf Waisenversorgung nach diesem Bundesgesetze gebührt nur die für die Waise günstigere Versorgung.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 315/1971)
Anmerkung