Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1 § 41aufgehoben
§ 41. Erprobung und Probedruck
(1) Die Erprobung der Druckgefäße erfolgt mittels Wasserdruckes (Druckprobe). Die Wandungen müssen während der Dauer der Erprobung dem Probedrucke widerstehen, ohne daß Undichtheiten, bleibende Formveränderungen oder Risse auftreten. Genietete Druckgefäße sind als undicht zu erachten, wenn das Wasser beim Probedruck in anderer Form als der von feinen Perlen durch die Verbindungen dringt.
(2) Nach anstandslosem Ergebnisse sind vom Überwachungsorgan (§ 49) die Befestigungsnieten des Fabrikschildes oder dessen Befestigung am Druckgefäß mit dem Prägestempel zu versehen.
(3) Bezeichnet p die für ein Druckgefäß festgesetzte höchste Dampfspannung in Bar, so hat der Probedruck zu betragen:
a) bei Druckgefäßen (Dampfkesseln, Dampfgefäßen, Rauchgasvorwärmern und Überhitzern) in der Regel 1,3 p, mindestens aber ein Bar Mehrdruck;
b) bei Dampfkesseln und Dampfgefäßen, die im Innern nicht ausreichend besichtigt werden können, 1,5 p, mindestens aber ein Bar Mehrdruck;
c) bei Dampfkesseln, die nur aus nahtlosen oder geschweißten Trommeln oder Sammlern und daran befestigten Rohren bestehen, 1,2 p, auch wenn sie im Innern nicht ausreichend besichtigt werden können. Dies gilt auch für derartige Dampfkessel mit eingenieteten Böden.
(4) Bei emaillierten Druckgefäßen darf mit Zustimmung des Überwachungsorganes die Druckprobe vor dem Emaillieren durchgeführt werden, wenn nach dem Emaillieren eine Druckprobe mit 1,1 p, mindestens aber einem Bar Mehrdruck durchgeführt wird.
(5) Bei Druckgefäßen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nachweisbar amtlich erprobt wurden, ist bei der wiederholten Erprobung kein höherer als jener Probedruck anzuwenden, mit dem die früheren Erprobungen durchgeführt worden sind.