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Fassungsvergleich zu AngG××

Änderungen zwischen den Fassungen

Angestelltengesetz (AngG) 1
Art. 1 § 41neu
in Kraft ab 01.07.1921 · idF BGBl. Nr. 292/1921 Art. 1 § 41↗RIS↗
§ 41.
Für Streitigkeiten aus den in diesem Gesetze geregelten Dienstverhältnissen sind die Gewerbegerichte zuständig.