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Fassungsvergleich zu DKV××

Änderungen zwischen den Fassungen

Dampfkesselverordnung (DKV) (aufgehoben) 1
Art. 1 § 42neu
in Kraft 26.09.1986 – 31.12.1994 · idF BGBl. Nr. 510/1986 Art. 1 § 42↗RIS↗
§ 42. Anzeigepflicht für Druckgefäße
(1) Wird beabsichtigt, eine Dampfkesselanlage oder ein Dampfgefäß, gleichviel, ob genehmigungspflichtig oder nicht in Betrieb zu nehmen, so hat dies der Betreiber behufs Vornahme der Bauprüfung (Überprüfung), der Erprobung und Betriebsprüfung nach seiner Wahl entweder dem zuständigen Dampfkesselprüfungskommissär, oder, wenn er Mitglied einer zur Überwachung behördlich autorisierten privaten Überwachungsstelle ist oder zu werden beabsichtigt, dem zuständigen Dampfkesselinspektor (§ 49 Abs. 1) schriftlich anzuzeigen. Bei Druckgefäßen von der Eisenbahnbehörde unterstehenden Eisenbahnen sowie auch bei Dampfkesseln von neu zu bauenden Lokomotiven, ausgenommen solche für Fabriks-, Waldbahnen und dergleichen, die nicht auf Gleise der öffentlichen Bahnen übergehen können, ist die Anzeige dieser Behörde zu erstatten.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten den Ort sowie den Zeitpunkt, von dem ab die Kesselanlage oder das Dampfgefäß zur Vornahme dieser Prüfungen bereitsteht, ferner, falls vorhanden, die Dampfkesselbeziehungsweise Dampfgefäßbescheinigung und weiters
a) bei genehmigungspflichtigen Dampfkesselanlagen den Genehmigungsbescheid, wenn er bereits vorliegt, oder die im § 21 Abs. 5 und 6 angeführten Angaben und Beilagen;
b) bei nicht genehmigungspflichtigen Anlagen die im § 21 Abs. 5 angeführten Angaben;
c) bei Dampfgefäßen den Namen und Wohnsitz des Betreibers, den Verwendungszweck und den höchstzulässigen Betriebsdruck des zugehörigen Dampferzeugers.
Kann eine Bescheinigung nicht vorgelegt werden, so sind dem Überwachungsorgan alle zu ihrer Neuausstellung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei einer Wiederholung der Erprobung nach den Bestimmungen des § 39 Abs. 1 lit. a und b gelten sinngemäß die vorstehenden Anordnungen.