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Fassungsvergleich zu Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951××

Änderungen zwischen den Fassungen

Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 (aufgehoben) 1
Art. 1 § 42aufgehoben
in Kraft 20.05.1951 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 103/1951 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019 Art. 1 § 42↗RIS↗
Übergangsverfügungen der Behörde.
§ 42.
(1) Die Agrarbehörde kann aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen Verfügungen behufs Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung des Grundbesitzes treffen.
(2) Im übrigen wird die Rechtsausübung während des Verfahrens nicht behindert. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.